Im Laufe der Jahre erreichen gepflanzte Bäume mitunter eine beachtliche Größe. Der Konflikt mit dem Gartennachbar wegen eines Schattenwurfs oder überhängender Zweige ist dann oft vorprogrammiert. Welche Baumgrenze zum Nachbargrundstück einzuhalten ist, hängt dabei meist von der Höhe des Baumes ab.
Kann man überhängende Zweige einfach abschneiden?
Zweige und Wurzeln, jedoch keine ganzen Bäume, die über die Grundstücksgrenze ragen, können unter bestimmten Bedingungen an der Grenze abgetrennt werden. Dabei muss dem Nachbarn nach § 910 BGB jedoch vorher eine angemessene Frist zur Entfernung der Äste eingeräumt werden.
Überhangnach § 910 BGB
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.
Tipp: Zweige dürfen nur soweit abgeschnitten werden, wie sie auch auf das eigene Grundstück hinüberragen. Ein Nachbar, der die Äste zu weit zurückschneidet, macht sich schadensersatzpflichtig.
Die Grenzabstände von Bäumen im Überblick
In Deutschland sind in 13 Bundesländern die Grenzabstände für Bäume im jeweiligen Nachbarschaftsgesetz festgeschrieben. Dabei verweist jedes einzelne der 13 Bundesländer auf eine unterschiedliche Regelung zum Grenzabstand. Einige unterscheiden hier nach Baumart oder Wuchshöhe, wiederum andere nach der Geschwindigkeit des Wachstums. In den Bundesländern Hamburg, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern gibt es keine festgeschriebene Regelung für Pflanzabstände. Jedoch gilt hier, wie in allen Bundesländern, der Paragraph 910 des BGB.
Bundesland | Grenzabstand zum Nachbar |
Baden-Württemberg | großwüchsige Bäume 8 ,00 Meter mittelgroße Bäume 4,00 Meter schwach wachsende Bäume 2,00 Meter |
Bayern | Bis 2,00 Meter Höhe 0,50 Meter Über 2,00 Meter Höhe 2,00 Meter |
Berlin | Bäume, die nicht mit dem Buchstaben A oder C beginnen 1,50 Meter ansonsten 3 Meter |
Brandenburg | Obstbäume 2,00 Meter sonstige 4,00 Meter |
Hessen | Sehr stark wachsende Bäume 4,00 Meter Stark wachsende Bäume 2,00 Meter Übrige 1,50 Meter |
Niedersachsen | bis zu 2,00 Meter Höhe 0,50 Meter bis zu 3,00 Meter Höhe 0,75 Meter bis zu 5,00 Meter Höhe 1,25 Meter bis zu 15,00 Meter Höhe 3,00 Meter über 15,00 Meter Höhe 8,00 Meter |
Nordrhein-Westfalen | Stark wachsende Bäume 4,00 Meter Übrige Bäume 2,00 Meter |
Rheinland-Pfalz | Stark wachsende Bäume 4,00 Meter Übrige Bäume 1,50 Meter |
Saarland | Sehr stark wachsende Bäume 4,00 Meter |
Sachsen | Bäume bis 2,00 Meter Höhe 0,50 Meter Bäume über 2,00 Meter Höhe 2,00 Meter |
Sachsen-Anhalt | Bis 1,50 Meter Höhe 0,50 Meter Bis 3,00 Meter Höhe 1,00 Meter Bis 5,00 Meter Höhe 1,25 Meter Bis 15,00 Meter Höhe 3,00 Meter Über 15,00 Meter Höhe 6,00 Meter |
Schleswig-Holstein | Über 1,20 Meter Höhe jeweils ein Drittel der Höhe |
Thüringen | Sehr stark wachsende Bäume 4,00 Meter Stark wachsende Bäume 2,00 Meter Übrige Bäume 1,50 Meter |
Tipp: Für eine korrekte Abstandsmessung wird der Baum von der Mitte des Stammes an der Stelle gemessen, an der dieser aus dem Boden hervortritt.
Was kann man bei einer zu dichten Bepflanzung tun?
Verstößt man gegen die jeweiligen Abstandsvorschriften, hat der Nachbar einen Anspruch auf Rückschnitt des Baumes bis zur zulässigen Höhe oder kann die vollständige Beseitigung der Pflanze verlangen. Dabei können die Ansprüche des Nachbarn jedoch verjähren. Einzelne Nachbarschaftsgesetze legen diesbezüglich Anschlussfristen fest. So kann beispielsweise in Nordrhein-Westfalen 6 Jahre nach der Anpflanzung eines Baumes, keine Klage auf Beseitigung mehr erhoben werden.
Ein Baum, der den vorgeschriebenen Grenzabstand einhält, muss zudem nicht gefällt werden, wenn dieser einmal einen Schaden anrichten könnte. Es muss demnach eine konkrete Beeinträchtigung durch den Baum vorliegen. Eine abstrakte Gefahr ist für einen Rechtsanspruch nicht ausreichend. In der Regel haftet der Eigentümer des Baumes für hervorgerufene Schäden, beispielsweise durch Wurzeln.
(Bildmaterial v.o.n.u.: © Vorgarten (Thomas Kohler/Flickr, CC BY 2.0), © Sitzplatz im Grünen (onnola/Flickr, CC BY-SA 2.0))