Jeder Gartenbesitzer weiß, dass regelmäßig Abfälle anfallen. Dazu gehört Laub, Baumschnitt und andere Gartenabfälle, die man häufig nicht allein auf dem Kompost entsorgen kann. Oft ist das Verbrennen von Gartenabfällen die einfachste Lösung, sich der Reste zu entledigen, doch viele Menschen wissen nicht, ob dies ohne weiteres möglich ist. Darüber hinaus bleibt die Frage: Wann darf man Gartenabfälle verbrennen?
Regelungen zum Verbrennen von Gartenabfällen
Die Gesetzeslage unterscheidet sich in den verschiedenen Bundesländern. In Sachsen ist es unter bestimmten Bedinungen erlaubt, Gartenabfall zu verbrennen. Dies ist jedoch nur erlaubt, wenn sie nicht anderweitig entsorgt werden können. Das kann durch kompostieren, unterpflügen, untergraben, schreddern, häckseln oder liegen lassen erfolgen. Alternativ muss, wenn möglich eine Entsorgungsanlage (z. B. Wertstoffhof) genutzt werden. Gibt es keinen oder ist dieser zu weit entfernt, darf verbrannt werden. Dies gilt allerdings nur für Abfälle aus nicht gewerblich genutzten Grundstücken und beinhaltet eine ganze Reihe von Rahmenbedingungen, die erfüllt sein müssen.
In Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg oder Niedersachsen sind Gartenfeuer, bis auf wenige Ausnahmeregelungen, verboten. In jedem Fall ist festzuhalten, dass die Regelungen nicht nur von Bundesland zu Bundesland, sondern auch von Gemeinde zu Gemeinde variieren. Wer unsicher ist, sollte beim zuständigen Ordnungsamt nachfragen.
Wann ist das Verbrennen von Gartenabfällen erlaubt?
Ist das Verbrennen erlaubt, darf dies grundsätzlich nur werktags zwischen 8 und 18 Uhr und nur für eine kurze Zeit geschehen. In den meisten Fällen dürfen für die Verbrennung von Gartenabfällen keine Hilfsmittel zum Anfachen oder andere Zusatzstoffe verwendet werden. Außerdem ist das Verbrennen von Gartenabfällen nicht ganzjährig, sondern in der Regel nur im April und im Oktober erlaubt. Oftmals geben Gesetze nicht nur einen zeitlichen Rahmen, sondern legen auch fest, wie hoch und breit der zu verbrennende Haufen höchstens sein darf und ob das Feuer beispielsweise in einem Feuerkorb oder einer Feuerstelle entfacht werden muss. Die Obergrenze für die Größe des Haufens liegt dabei nur sehr selten über einem Meter.
Rücksicht nehmen und Vorsicht vor Funkenflug
Besonders wichtig ist die Rücksicht auf Nachbarn. Es ist immer darauf zu achten, dass keine zu starke Rauchentwicklung oder Geruchsbelästigung entsteht. Der Nachbar hat das Recht, das Verbrennen der Gartenabfälle zu unterbinden, wenn er sich belästigt fühlt. Außerdem darf keine Brandgefahr durch unkontrollierten Funkenflug entstehen. Daher ist ein gesetzlich vorgeschriebener Mindestabstand zu möglichen entzündlichen Gegenständen einzuhalten. Am Waldrand oder gar im Wald darf man aber grundsätzlich nicht seine Gartenabfälle verbrennen.
Laub verbrennen – das Ordnungsamt informiert
Egal ob man also Baumschnitt, Unkraut oder Laub verbrennen möchte, man sollte sich vorher genauestens über die in der jeweiligen Stadt geltenden Gesetze informieren. Ein Anruf beim zuständigen Ordnungsamt spart eine Menge Ärger. Viele Städte und Gemeinden geben auch Informationsblätter aus, die die Frage, wohin mit Pflanzenabfällen und Grünschnitt genau beantworten.
Alternativen zum Gartenabfällen verbrennen
Grundsätzlich sollte man vor dem Verbrennen von Gartenabfällen überlegen, ob es Alternativen gibt. Baumschnitt und Laub können beispielsweise gut als Nistplatz für Vögel oder Winterquartier für Igel bereitgestellt werden. Darüber hinaus dienen viele Gartenabfälle im zerkleinerten Zustand hervorragend als Mulch und können für fruchtbare Böden verwendet werden. Diese Verwendung von Gartenabfällen hat einige Vorteile und ist vor allem ökologisch. Außerdem kann auf diese Weise das organische Material adäquat weiterverwendet werden.
Während es früher allgemein üblich war, Gartenabfälle zu verbrennen, so wird mittlerweile die Schadstoffmenge im Rauch, sowie die steigende Feinstaubbelastung als zu schädlich angesehen. Daher ist das Verbrennen von Gartenabfällen inzwischen in den meisten Fällen untersagt.
(Bildmaterial v.o.n.u.: © Karl-Heinz Laube / pixelio.de, © uschi dreiucker / pixelio.de)